Verordnung über den Landsturm*
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Vom 21sten April 1813
Ich habe Meinem getreuen Volke die Vollendung der Landesbewaffung durch den Landsturm verheissen. Die Landwehr ist, wie Ich mit dankbarer Anerkennung solches Eifers und solcher Anstrengungen erfahre in allen Provinzen für errichtet anzunehmen.
Es soll daher überall sofort zur Einrichtung des Landsturms mit der bisherigen hätigkeit geschritten werden, damit der Feind, wie auch die Erfolge unserer Waffen, die in Gottes Hand liegen, sehn mögen, gewahr werde, dass ein Volk nicht besiegt werden kann, welches eins mit seinem Könige ist.
Diese Unüberwindlichkeit hangt nicht von einer besondern Beschaffenkeit eines Terrains ab. Die Sümpfe der alten Deutschen , die Gräben und Kanäle der Niederländer, die Hecken und das Buschwerk der Vendee, die Wüsten Arabiens, die Berge der Schweizer, der wechselnde Boden der Spanier und Portugiesen haben, vom Volke vertheidigt, stets ein und dieselbe Folge erzengt.
Hat der Gebirgsbewohner den Vortheil unangreifbarer Höhen, Schlupwinkel durch Felsen gesichert; so hat der Bewohner der bebauten Ebene, seine Seen, Wälder und Sümpfe und den Vortheil, leichter eine gewisse Menge auf einen Fleck zu versammeln, als die zersteut liegenden Wohnungen in der Vergeit diess gestatten.
Hat auf der Angreifer die Wahl des Angriffs-Punktes für sich, Vaterlandsliebe, Ausdauer, Erbitterung, nähere Hülfsquellen geben, auf die Länge, dem Vertheidiger das Übergewicht.
Αllgemeine Bestimmungen
§. 1. Jeder Staatsbürger ist verpflichtet, sich dem andringenden Feinde, mit Waffen aller Art zu widersetzen, seinen Befehlen und Ausschreibungen nicht zu gehorchen und wenn der Feind solche mit Gewalt beitreiben will, ihm durch alle nur aufzubietende Mittel zu schaden.
§. 2. Um diese Verpflichtungen mit mehr Zweckmässigkeit zu erfüllen, sollen die im Lande befindlichen Streitkräfte wenn der Feind dem Lande sich naht zu einem Landsturme aufgeboten werden.
§. 3. Irrig ist deshalb die Meinung, die Wirksamkeit des Landsturms trefe erst ein, wenn das stehende Heer und die Landwehr vergeblich versucht haben, den Feid zu desiegen. Selbst, wenn diese noch unangetastet von Feinde sehn sollten, und die Corps-und Landwehr-Commandanten finden es für nöthig, so ist der Landsturm verpflichtet, in Thätigkeit zu treten. Er bildet alsdann den Rückhalt und die Mauer, an welche das Heer und die schon ausgezogene Jugend sich lehnen; so wie, wenn sie im Lande augenblicklich zurückweichen müssen, die Macht, die in des Feindes Rücken, ihm allen nur möglichen Abbruch zu thun verbunden ist.
§ 4. Der Landsturm tritt deshalb ein, wo den Feind versucht, in unser Land einzudringen. Er kann Bezirks-Kreis-oder Provinzen-weise aufgeboten werden.
§ 5. Jeder Staatbürger, der nicht schon bei dem stehenden Heere oder der Landwehr wirklich fechtend gegen den Feind steht, ist verpflichtet, sich zum Landsturm zu stellen, wenn Aufgebot eintritt.
Steht die Landwehr also noch nicht gegen den Feind, so gehört sie mit zum Landsturm.
§. 6. Nur die weiter unter zu bestimmenden Personen haben das Recht, den Landsturm aufzubieten.
Ein Zusammenslaufen ohne Aufgebot wird als Meuteren bestraft.
§. 7. Ist der Fall des Aufgebots eingetretten; so ist der Kampf, wozu der Landsturm berufen wird, ein Kampf der Rothwehr, der alle Mittel heiligt. Die schneidendsten sind die vorzuglichsten, denn die beenden die gerechte Sache am siegreichsten und schnellsten.
§. 8. Es ist daher die Bestimmung des Landsturms, dem Feinde den Einbruch, wie den Rückzug zu versperren, ihn beständig ausser Athem zu halten; seine Munition, Lebensmittel, Couriere und Recruten aufzufangen; seine Hospitäler aufzuheben; nächtliche Überfälle auszufüllen, kurz, ihn zu beunruhigen, zu peinigen, schlasloss zu machen, einzeln und in Trupps zu vernichten, wo es nur möglich ist. Dränge selbst der Feind vorwärts, und wäre 50 Meilen weit; so bringt es ihm geringen Vortheil, wenn der Strich, den er einnimmt, keine Breite hat, wenn er nicht mehr wagen darf, kleine Detaschements zum Fouragiren und Recognosciren auszusenden, ohne die Gemissheit, dasssie ihm erschlagen werden, und wenner nur in Masse und auf gebahnten Wegen vorbringen kann, wie das Beispiel von Spanien und Russland lehrt.
§. 9. Wo nur Muth und Körperkraft gelten und entscheiden, bei nächtlichen Überfällen, bei Stürmen, wie auch beim hartnäckigen Behaupten von Verschanzungen und Wällen, kann der Landsturm vom regulairen Militair zur Hülfe verlangt und aufgeboten werden.
§. 10. Ferner ist es seine Pflicht, alle Eskorten an Geld, Proviant und Munition zur befreundeten Armee zu besorgen und die gefangenen Feinde von Bezirk zu Bezirk, bis zu den ihnen angewiesenen Aufenthaltsorten, zu bewachen und zu begleiten.
§. 11. Ficht der Landsturm mit dem stehenden Heere, so soll er so lange mit demselben gleich verpflegt und bequartirt werden.
Wer das Recht hat, den Landsturm aufzubieten
§. 12. Alle Armee-und Corps-Commandanten haben das Recht, diesenigen Landsturmsbezirke in Thätigkeit zu setzen und so viele Mannschaft derselben zu sich zu rufen, als sie erspriesslich achten. Eben so alle Militairgouverneurs,Kreis-und Bezirksvorsteher des Landsturms, letztere beide jedoch nur von dem Bezirk und dem Kreise, worübersie gezetzt sind .Bei Todesstrafe darf sich Niemand, ausser den gedachten Personen, des Rechts anmassen, den Landsturm aufzubieten, oder auch nur durch Reden zum Zusammentreten zu verführen.
Landsturms Bezirke;
Schuss-Desputationen und deren Beschäftigung
§. 13. Um mit mehrerer Leichtigkeit den Landsturm einzeln, theilweise, und im Ganznen auftreten zu lassen, soll das ganze Land in Landsturmbezirke getheilt werden. Die Landräthlichen Kreise werden als solche Bezirke betrachtet.
§. 14. Diese Kreise zerfallen in Unterbezirke, deren Zahl und Grenzen die Gouvernements der Provinzen festsetzen.
§. 15. Ein Unterbezirk soll ungefähr 5-600 Landsturmfähige Männer einschliessen. Nach Belieben kann man, wenn es dienlich scheint, die Mannschaft mehrerer Unterbezirke zussammenstossen lassen; doch sind grosse Haufen zu ungeschmeidig und zu schwer zu behandeln.
§. 16. Die Militairgouverneurs sind die natürlichen Häupter des Landsturms in ihren respectiven Provinzen.
§. 17. Sie ernennen gemeinschaftlich mit den Civilgouverneurs den Anführer der Landsturmbezirke und Unterbezirke.
§. 18. Nach Publikation gegenwärtiger Verordnung sind die Gemeinden der verschiedenen Dorfschaften und Flecken in den Kreisen zu verfammeln. Die Besitzer und Inhaber von Grundstücken, (welcher Art, ist gleichgültig) wählen einen Ausschuss aus ihrer Mitte, welcher aus den Deputirten der Unterbezirke besteht. Jeder Unterbezirk wird durch einen Deputirten vertreten.
§. 19. Diese Ausschüffe erhalten den Namen Schussdeputation, halten sich entweder in der Nähe der Bezirksanführer auf die ihnen vorsitzen, oder sind wenigstens auf deren Einladung augenblicklich bei ihnen zu erscheinen verbunden.
§. 20. Die Städte von mehr als 2000 Seelen Bevölkerung haben eigene von den Bürgermeisten geleitete Schutzdeputationen.
§. 21. Die Schutzdeputationen beratschlagen und überlegen mit Sachverständigen, wie ihre Bezirke sich am längsten und desten vertheidigen lassen und treffen alsdann Volkehrungen hierzu, sollte auch ein feindlicher Angriff noch so entfernt scheinen.
§. 22. Von den Marken wird hier nur beiläufig und beispielsweise bemerkt: dass ausser den Wäldern, wo sich der Durchmarsch auf mancherlei Weise, durch Verhaue, Gräben, Schleppschanzen, Hinterhalte, erschweren lässt; auch die vielen Seen, Teiche und Gewäffer, beikluger Benutzung mancherlei Vertheidigungsmittel darbieten.-Hiezu hat der Landsturm beständig und bereinwillig mitzuwirken.
§. 23. Die Schuss-Deputationen verfertigen genaue Listen aller zum Landsturm tauglichen Jünglinge und Männer von 15 bis 60 Jahren. Nur Gebrechlichkeit, Kindes-und Greisen-Alter schliessen davon aus. Sie notiren auch die Zahl der Pferde in ihren Distrikten.
Strafen des Landsturms.
§. 24. Die Schuss-Deputationen entscheiden ferner über die Strafen, womit diejenigen zu belegen, die ihres Berufs uneingedenk, sich grobe Vergehungen zu Schulden kommen lassen.
Sie legen folgende Kriegs-Artikel den Gemeinden vor und lassen sie von ihren beschwören:
§. 25. Jeder Angriff, Räuberei und Blünderung gegen Eigenthum oder Besitz, in Freundesland, ohne Ordre der kommandirenden Generale und Militair-Gouverneurs, jeder Versuch zur Auflehnung gegen Abgaben, Verflichtungen , Frohn-Dienste und schuldigen Gehorsam gegen Orts-Obrigkeiten, durch Landsturm-Bewaffnung, oder Zusammenberufung, veranlasst, oder begünstigt, werden unnachsichtlich mit dem Leben gebüsst.-Eben so Anstiften von Meuterenen.
§. 26. Desertion nach der Heimath, Weigerung dem Aufgebothe zu folgen, und Widersetzlichkeiten gegen die Offiziere ziehen beschimpfende Strafen nach sich, als ein abgesonderter Stand in der Kirche, oder wohl gar Verlust der Besitzfähigkeit im Districte; Verlust des Tragens der National-Kokarde. Die Schuss-Deputationen können darüber noch mehrere und härtere Strafen nach Umständen bestimmen.
§. 27. Feige und solche, die ihren anvertrauten Posten ohne Roth verlassen, sollen die Waffen verlieren. Ihre gewöhnlichen Abgaben und Leistungen sollen verdoppelt werden. Sie sollen der körperlichen Züchtigung unterworfen werden. Wer Sclavensinn zeigt, ist als Sclave zu behandeln.
§. 28. Ich hege zu der Geistlichkeit des Landes das noch nie getäuschte Vertrauen, dass sie dem Volke den Geist und Zweck aller dirser Vorschriften wiederholt erklären und einprägen, ja, dass sie die ihrer selforge anvertrauten Gemeinden in keinem Drangsale und in keiner Gefahr aus den Augen verlieren, oder von ihnen weichen werden.
Sorge für den Landsturm.
§. 29. Wer vom Landsturm gegen den Feind verwundet wird, ist im nächsten Hospitale auf Kosten des Staats zu heilen und zu verpflegen. Sollte ein zum Landsturm aufgerufener Mann in Gefangenschaft gerathen, und der Feind sich beikommen lassen, denselben härter zu behandeln, als andere Gefangene aus dem stehenden Heere; so sollen, wie Ich hiermit feierlich erkläre, die allerstrengsten Repressalien ohne jeden Verzug gebraucht werden. Dieser Artikel soll in’s Französische übersetzt, überall angeschlagen werden, wo man den Landsturm aufbietet.
§. 30. Verstümmelte haben Anwartschaften auf Bedienungen, oder Invaliden-Personen u. Wittwen und Waisen derer, die auf dem Bette der Ehre gestorben, sollen wie die Wittwen und Waisen der Soldaten aus dem stehenden Heere behandelt werden.
Aufmunterungen und Belohnungen
§. 31. Ueberhaupt sollen denen, die sich durch Heldenmuth beim Landsturm hervorthun, dieselben Würden und auszeichnungen gewährt werden, als dem stehenden Heere.
Organisation des Landsturms.
§. 32. Der Landsturm besteht aus Fussfolk und Reiterei.
§. 33. Je 80-100 Mann haben einen Hauptmann an der Spitze; 40-50 Mann einen Leutnant, wenn sie zu Fusse dienen.
§. 34. 40-50 Mann Reiter formiren eine Compagnie unter einem Rittmeister; 20-25 Mann stehen unter einem Leutnant.
§. 35. Kleinere Detaschements sind von einem Gefreiten oder Unterofficiere zu kommandiren. Auf 8-10 Mann wird ein Unterofficier gerechnet.
§. 36. Die Hauptleute werden in den ersten drei Monaten von den Distrikts-Kommandanten ernannt, nachher bei eintretenden Vakanzen von der Mannschaft.
Die übrigen Oberofficiere und die Unterofficiere werden von der Mannschaft gewält.
Alle diese Wahlen können aber zuerst nur auf Grundbesitzer und Eigenthümer, Staats-und Communal-Beamte, Schulzen, Oekonomie-Verwalter, Schöppen, Förster, Schullerer, gerichtet werden.
§. 37. Die Hauptleute und Rittmeister tragen eine schwarze und weisse Binde um den rechten Arm; die Lieutenants eine gleiche Binde um den linken Arm.
§. 38. Die Suborbination unter den Officieren währt nur so lange, als die Sturm-Mannschaft zum Übungs-oder wirklichen Dienste gegen den Feind gesammelt ist; dann hingegen ist sie strenge, und die Officiere lassen über Ungehorsame nach den beschwornen Artikeln auf der Stelle Standrecht halten.
§. 39. Eigen für den Landsturm verfertige Uniformen oder Trachten werden nicht verstattet, weil sie den Landstürmer kenntich machen, und der Verfolgung des Feindes leichter Preis geden können.
§. 40. Fahnen werden zwar während dieses Krieges für den Landsturm nicht geweiht: diejenigen Gemeinden aber, die sich am wackersten und thätigsten gezeigt, empfangen sie als Belohnung nach demselben. Es sollen solche zum ewigen Andenken in den Kirchen aufbewahret, und bei feterlichen Aufzügen und Prozessionen der Gemeinde vorgetragen werden.
Waffen-Depots und Bewaffnung
§. 41. Jeder Unterbezirk hat ein Waffen-Depot, wo die Waffen derjenigen aufbehalten werden, die sich selbst vergleichen nicht anschaffen können, und aus der Gemeinde oder von den Städten vergleichen bekommen.
§. 42. Doch hängt es von dem Ermessen der Schlussdeputationen ab: ob nicht alle Waffen des Landsturms in den Depots aufbewahrt werden sollen.-Vorgeschriebene Waffen giebt es eigentlich nicht, jedoch hat sich jeder Reiter wenigstens mit einer Pike, einem Beile, das Fussvolk mit einem Beile und einer Heugabel zu versehen. Einen Tonstiter oder Brodsack und eine Feldflasche, und für die Reiter einen Futtersack, darf Niemand vergessen.
§. 43. Die Waffen sind: alle Arten von Flinten mit und ohne Bajonett, Spiesse, Piken, Heugabeln, Morgensterne, Gabel, Beile, gerade gezogene Gensen, Eifen, u. Zur Munition für die Flinten kann in Ermangelung von Kugeln jede Art von grobem Schrote benutzt werden, daher die Besitzer von Feuergewehren beständig Pulver und Blei hinreichend vorräthig haben müssen.
§. 44. Die Waffen-Depots sind nie an der Heerstrasse, sondern in Wäldern und wenig zugänglichen Ortern anzulegen. Sie können allenfalls leicht verschanzt werden, und dienen an Sonn- und Feiertagen zu Erercier-Plätzen. Sie sind die Gammel-Plätze der Landsturm-Haufen. Wachen, nicht zu selten abgelöset, sind dort beständig aufgestellt, und haften dafür, dass nichts entwendet oder verdorben werde.
§. 45. Wer dem Feinde ein Waffen-Depot verräth, wird erschossen.
Exercitien und Signale.
§. 46. Das Exerciren des Landsturms soll an Sonn- und Festtagen, so wie in den Abendstunden geschehen, und darin bestehen: die Mannschaft zu gewohnen, in Massen und Gliedern zusammen zu stehen und sich zu bewegen, geräuschlos und schweigend zu marschieren, mit Piken und Heugabeln umzugehen, damit die feindliche Cavallerie zurückzuweisen, diejenigen, die Feuergewehre haben, im Schiessen zu üben; mit einem Trupp sich in Thälern, hinter Höhen und Waldungen fortzuschleichen, sich einzeln auf Kundschaft zu legen und zu patrouilliren; hinter Dörfen und Scheunen, in Waldungen, hinter Höhen mit Trupps zu verstecken, dann plötzlich und unvermuthet hervor zu brechen, schwärmend und geschlossen anzugreifen, sich Graben, hinter Hecken, Zäunen, Häusern zu postiren, sich getheilt oder in Massa zurückzuziehen u. Eine besondere Anweisung durch Beispiele erläutert, wird den Militair-Gouvernements zur Austheilung an die Bezirke noch mitgetheilt werden.
§. 47. Ausgediente Soldaten unter den Landstürmern müssen sich dem Geschäfte, ihre Kameraden zu unterweisen, unweigerlich unterziehen.
§. 48. Die Signale, den Landsturm zu berufen, ob durch Glockengeläute, Raketen, Feuerstangen u., sind dem Lokale gemäss, zu verabreden. Sie müssen zugleich ausdrücken: ob der Feind zu verfolgen, ob man sich in Waffe vor ihm zurückzuziehen habe.
Auf das erste Sturm-Zeichen eilt alles zu den Waffen-Depots.
§. 49. Dieses Zeichen kann, um nicht unnütz zu allarmiren, nur von den Unterbezirks-Kommandanten befohlen werden. Sie wachen darüber, dass auf den Signal-Punkten nur zuverlässige und nicht schreckhafte Männer hingestellt werden. Sie haften und sind verantwortlich dafür, dass die Lärmzeichen nicht unnützer Weise gegeben werden.
§. 50. Jeder Landstürmer trägt, wo möglich, eine hellgellende Pfeife bei sich, um sich unter einander in der Dunkelheit zu erkennen und zu verständigen.
Mobile Kolonnen.
§. 51. Der Landsturm ist von den Bezirkskommandanten in mobile Kolonnen formiren, (nach seiner Willführ, mehr oder minder zahlreich.) Die Unterbezirkskommandanten führen sie an.
§. 52. Nach dem Muster spanischer Guerillas werden jeder Kolonne geübte Landmehrmänner, auch wohl regulaires Militair oder Reserven beigegeben.
§. 53. Selbst, ohne dringende Gefahr unternehmen die mobilen Kolonnen bei Nacht und Tage häufige Streifzüge, auf Entfernung von 6-7 Meilen.
§. 54. Niemand wird darauf vorbereitet; daher muss jeder Landsturm-Mann beständig Zehrung auf drei Tage im Hause haben. Die Herren sorgen auch für Zehrung ihrer zum Landsturm gehörenden Diener und Knechte.
Für die Armen und Herrenlosen setzen die Bezirkskommandanten Lebensmittel in Requisition.
§. 55. Es sind mit dieser Mannschaft schon jetzt Übungsstreifzüge vorzunehmen, die nicht über 2 Tage in der Regel zu verlängern sind; sie vervollkommen die Disciplin, die Kenntniss des Terrains, und es können durch sie die Patrouillen der Gensd’armerie verstärkt und ersetzt werden, wo letztere jetzt zur Übung der Landmehr gebraucht wird.
§. 56. Macht man auf nächtlichen Streifzügen gegen den Feind Gefangene, die den Zug verrathen könnten; so suche man Kundschaft von ihnen zu bekommen, und gebrauche alle mögliche Vorsicht, un durch sie nicht verathen zu werden.
§. 57. Ein Gefangener, der gewaltsam entweichen will, wird niedrgestossen; Marodeurs, die man beim Plündern ertappt, werden eben so behandelt.
§. 58. Erbeutete Waffen, Munition, Proviant, gehören der Gemeinde; Geld und andere Dinge behält, wer sie gewinnt.
System der Ordonnanzen.
§. 59. Das System der Ordonnanzen, Bothen, Späher, um fortmährend gute und häufige Nachrichten einzuholen, ist aufs schnellste und fleissigste zu verbreiten und in Ausführung zu bringen.
§. 60. Wie bei einer Fusspost sind täglich von Meile zu Meile Bothen abzuschicken. Auch Weiber und Kinder von 12-15 Jahren sind hierzu brauchbar.
§. 61. Bei nahender Gefahr stellt man Späher auf alle Kreuzwege, Berge und Hügel. Genau ist zu berechnen, in wie viel Zeit jedre seinen Weg zurücklegen, oder seine Order überbringen könne, (auf welcher die Adgangsstunde stets zu notiren ist.)
§. 62. Muthwillige und nachlässige Verspätungen sollen durch körperliche Züchtigungen geahndet werden. Schärfer noch absichtlich lügenhafte Berichte, um zu täuschen, oder sich wichtig zu machen.
§. 63. Die Orts-Obrigkeiten, Gutsbesitzer, Pfarrer, Post-Officianten, Schullerer, Aktuarien u. sind die Direktoren dieses Ordonnanzen-Systems, und haben ihre Untergebener zu prüfen und rege zu erhalten. Die Landes-Gens-d’ armerie soll gehalten seyn, selbige zu beförden, und sich solcher, wie allen genannten Personen, dies hierdurch zur ausdrücklichsten Pflicht gemacht.
§. 64. Diese Späherei, weit entfernt, verächtlich zu seyn, ist Pflicht gegen den Feind, und vom höchsten Werthe, und muss daher überall aufgemuntert werden. Keine Unternehmung kann ohne sie gelingen. Nur Spionerei als Handwerk, und für den Feind, ist ein Verbrechen und beschimpfend.
Die Räumung und Verwüstung der Bezirke.
§. 65. Es dürften sich Fälle ereignen, wo die Gouverneurs Meiner Provinzen es als zweckmässig erklären, das ein oder der ander Bezirk, oder Umkreiss einer belagerten Festung (bei zu befürchtenden Einbruche oder Ausfall) von den Einwohnern auf eine Zeitlang gerämnt und in solchen Zustand versetzt werde, der den Aufenthalt des Feindes darin unmöglich macht, und ihn des Unterhalts beraubt: dan bedenke ein jeder, dass es kein zerstörtes Dorf giebt, das im Verhältniss seiner Grösse nicht weniger aufzubauen kostete, als feindliche Einquartierung und Brandschatzung demselben kosten würden.
§. 66. Die Landsturmmasse um eine Festung, oder in einem bedroheten Bezirke, muss daher mit Weibern, Kindern, Greisen, und der besten Haabe, sich beständig zum Auswandern bereit halten. Die Pfade und Strassen, auf denen man zu flüchten beschlossen, müssen mit Hinsicht der verschiedenen Richtungen, von welchen der Feind andrihgen könnte, lange vorher bestimmt werden.
§. 67. Es wird den Obrigkeiten des ganzen Landes auf ihre Verantwortlichkeit besonders ans Herz gelegt, für das Unterkommen der Vertriebenen und ihrer Güter zu wachen.
§. 68. Rückwärts liegende erhebliche Städte, Inseln, in grossen Wäldern liegende einzelne Orte, von Seen und Sümpfen rings umschlossene Gegenden sind hauptsächlich zu Zufluchtsörten zu erwählen.
§. 69. Die Gommandanten eines in Gefahr stehenden Bezirks bleiben in fortgesetzter Correspondenz mit den Commandanten des nächsten befreundeten Corps, oder der Festungs-Belagerung, die so früh als möglich warnen und unterichten müssen, wenn der Landsturm aufzubrechen hat, welches ihnen hierdurch ausdrücklich zur Pflicht gemacht wird.
§. 70. Unter den Vorräthen ist das Mehl zuerst fortzubringen oder zu verderben. Die Getränke, Bier, Wein und Brandtwein, lasse man auslaufen .
§. 71. Die Mühlen werden in den zu verlassenden Gegenden verbrannt, die Brunnen verschüttet. Nach der Vertreibung des Feindes sind Brunnen und Mühlen auf Kosten des Staats wieder herzustellen.
§. 72. Es soll auch der Plan einer Assecuranz- oder Entschädigungs-Verpflichtung des ganzen Staats für die absichtlich verwüsteten Distrikte entworfen werden, vermöge deren das ganze Land zur Unterstützung derselben pro rata beisteuert.
§. 73. Pferde und Rindvieh, die in die Hände der feinde fallen, werden niemals ersetzt. Sie sind für den Eigenthümer auch dann verwürst, wenn ein Zufall sie ihm zurückgiebt. Jeder, der sie nicht bei Zeiten wegbrachte, hat sich einen solchen Verlust selbst beizumessen.
§. 74. Obstbäume sind nicht umzuhauen. Die zeitigenden Früchte werden abgeschlagen. Korn und Getreide jeder Art, wenn es der Reife nahe, wird in Asche verwandelt. Grüne Saaten werden ohne ausdrücklichen Befehl des Gouverneurs der Provinz nicht abgemäht. Bis zur Erndte kann der Feind wieder verjagt seyn.
§. 75. Post-Officianten mit allen Pferden, Landräthe, Regierungen, alle administrirende und andere Behörden, Aerzte, Apotheker, Ehirungen, Bader u. haben sich mit ihren Arzeneien und Instrumenten jedesmal zuerst zu entfernen, wenn der Distrikts-Commandant, wegen vieler zurückbleibenden Kranken nicht ein Andres verordnet.
§. 76. Alle Fischer, Fährleute, Brückenaufseher u. sind bei Annäherung des Feindes sogleich zu ermahnen, sich zu bereiten, Kähne, Fähren und Brücken auf das erste (schriftliche) Geheiss des Militair-Gouverneurs der Provinz, zu verbrennen.
§. 77. Es werden deshalb Landsturm-Detaschements unter sicheren Offizieren bei den Brücken und Fähren aufgestellt, um über die Ausführung dieses Geschäfts zu wachen.
§. 78. Wer dem Feinde eine Waffenfurth freiwillig verräth, Mann oder Weib, oder ihm als Wegweiser dient, wird erschossen.-Wer es gezmungen gethan, ist wegen Mangel an Standhafttigkeit zur Verantwortung zu ziehen, und überall hinten an zu setzen. Auch steht einem solchen der Beweis zu, dass er Zwang erlitten.
§. 79. Wenn eine Stadt, oder ein Bezirk so plötzlich vom Feinde überfallen und eingenommen wird, dass die Bewohner nicht mehr entfliehen können; so sind alle Behörden ohne weiteres als aufgelöset zu erachten, und Niemand ist mehr schuldig, ihnen zu gehorchen.
Bei Todesstrafe darf Nienand dem Feinde freiwillig einen Eid leisten. Wird er mit Gewalt dazu gezwungen, so bindet ihn kein gezwungener Eid. Erpresst der Feind Nachrichten, so ist jeder verpflichtet zu verschweigen, was er kann.
Wer Gelegenkeit findet, nach dem Einrücken des Feindes zu entkommen, ist sie zu benutzen gehalten.
Von den Städten
§. 80. In jeder befestigten, oder der Vertheidigung irgend fähigen Stadt, sind alle Bürger unbedingt zur Disposition des Militair-Kommandanten gestellt, und diese Städte durch die Militair-Gouvernements unverzüglich mit solchen Kommandanten zu versehen.
Die Städte rüsten regelmässigere und mit Feuergewehr bewaffnete Landsturm-Kompagnien aus, als die Dorfschaften und das flache Land. Alle Fleischer und Brauer sind verbunden, dabei aufzusitzen.
§. 81. Zerstört oder verwüster werden die Städte in der Regel nicht, wie die Dörfer. Sie müssen dafür desto kräftiger der Armee, Landwehr und dem Landsturme Lieferungen an Waffen und Munition und Bekleidung leisten.
Dem Feinde das Leben möglichst zu erschweren, sich allen seinen Anordnungen mit Gewalt zu widersetzen, alle Leistungen und Lieferungen für ihn zu versagen, ihn einzeln zu vernichten und Abbruch zu thun, ist aber auch ihre pflicht. Die Städte, die sich darin besonders hervorthun, sollen nach hergestelltem Frieden durch besondere Auszeichnungen von Mir und dem Lande belohnt werden.
§. 82. Die Gouvenneurs der Provinzen befehlen, wie viel Piken u. sie zu den Waffendepots auf dem Lande abzugeben haben.
§. 83. Das Fortschaffen der Pferde, Magazine u. wird von den Städten eden so genau ins Werk gesetzt, als auf dem Lande.
§. 84. Die Bildung der National-oder Bürgergarden unter Einfluss und Aufsichtdes Feindes, ist bei Strafe schimpflicher Landesverweisung untersagt. Diese scheinbaren Ordnungsmittel haben dem Feinde zu oft schon Garnisonen in den eroberten Städten erspart. Es ist weniger schädlich, dass einige Ausschweifungen zügellosen Gesindels statt finden, als dass der Feind, frei im Schlachtselbe über alle seine Truppen gebiete.
§. 85. In einer vom Feinde besetzen Stadt wird, wie bei tiefster Trauer, verboten, irgend ein Schauspiel, Ball, oder öffentliche Lustbarkeit zu besuchen. Kein Geistlicher darf darin ohne besondere Erlaubniss einer dem Feinde nicht unterworsenen höheren Behörde, ein Paar ehelich einseegnen.
Ich erachte es als überflüssig, Meine getreuen Unterthanen besonders zu ermuntern, gegenwärtige Verordnung unverzüglich und strenge in Ausübung zu bringen.
Alles, was Ich um Mich her erblicke, verbürgt ihre Liebe zu ihrem Könige und Vaterlande, ihr Vertrauen, ihren Gehorsam. Zur besondern Pflicht aber mache ich es dabei noch allen Behörden des Staats, der Geistlichkeit, so wie den Commandanten dieses allgemeinen Aufgebots, ganz vorzüglich dahin zu sehen und zu wachen, dass sich diese Maassregeln des Landsturms, wenn sie eintreten, nie ohne Roth gegen das Eigenthum selbst kehren, oder Einzeln sich dadurch verleiten lassen, sich ihren Pflichtleistungen zu entziehen. Was Nothwehr gegen Feind ist, arte nie in verderbende Zügellosigkeit aus.
Dem biedern Sinn Meiner getreuen Unterthanen vertraue Ich, sie werden beides nie mit einander verwechseln. Sie wissen und fühlen, dass jede ungewöhnliche Maassregel, wodurch das Eigenthum der Einzelnen gefährdet werden könnte, Meinem väterlichen Herzen wehe thut, das daher bloss die feste Überzengung: nur auf diesem Wege sey es möglich, die grössern Güter, Ruhe, Glückseeligkeit und Selbstständigkeit zu erringen, Mich vermögen konnten, sie, wo es Roth thut, zu gebieten.
Ein solches Volk und solche Anstrengungen seegnet Gott!
Gegeben Breslau den 21. April 1813.
Friedrich Wilhelm.
* Διατηρήθηκε η ορθογραφία του πρωτοτύπου.
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